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Das Problem

Dein Vermieter hat Hausverwaltungskosten, Buchführungsgebühren oder Kontoführungskosten in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV

Verwaltungskosten in der Abrechnung — das ist dein Recht

Hausverwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV verboten. So legst du sofort Widerspruch ein und forderst dein Geld zurück.

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Schritt für Schritt vorgehen

01

Position identifizieren

Suche nach: "Hausverwaltung", "Verwaltungskosten", "Property Management", "WEG-Verwaltung", "Buchhaltung", "Kontoführung" in deiner Abrechnung.

02

Betrag notieren

Notiere den genauen Betrag. Das ist der Betrag den du zurückfordern kannst.

03

Widerspruch einlegen

Schriftlich, per Einschreiben, innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung. Mit Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

04

Unter Vorbehalt zahlen

Zahle die Nachzahlung unter Vorbehalt — schreibe "unter Vorbehalt der Rückforderung" auf die Überweisung.

05

Erstattung einfordern

Erkläre die Differenz — der zu viel gezahlte Betrag ist zurückzufordern.

Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung: Was Mieter wissen müssen

Die Frage „Sind Verwaltungskosten umlagefähig?" lässt sich eindeutig beantworten: Nein. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus. Dennoch tauchen Positionen wie „Hausverwaltung", „Property Management" oder „Verwaltungsgebühr" in Hunderttausenden deutschen Nebenkostenabrechnungen auf — oft als Beträge zwischen 50 und 300 € pro Jahr.

Viele Mieter fragen sich: Darf der Vermieter Hausverwaltungskosten auf Mieter umlegen?Die Antwort ist klar nein — unabhängig davon ob es sich um eine professionelle Hausverwaltungsfirma handelt oder der Vermieter die Verwaltung selbst übernimmt. Auch interne Verwaltungsaufwände sind keine umlagefähigen Betriebskosten nach BetrKV.

Besonders häufig betroffen sind Mieter bei großen Wohnungskonzernen wie Vonovia, Deutsche Wohnen oder LEG, die Verwaltungskosten systematisch unter verschiedenen Bezeichnungen abrechnen. Der BGH hat dies in mehreren Urteilen für unzulässig erklärt. Wer solche Positionen in seiner Abrechnung findet, hat einen klaren Rechtsanspruch auf Rückforderung — innerhalb der 12-monatigen Widerspruchsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB.

Kosten der Hausverwaltung umlagefähig auf Gewerbemieter? Auch dort gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot: Verwaltungskosten müssen vertraglich ausdrücklich vereinbart sein und dürfen ortsübliche Sätze nicht erheblich überschreiten. Im Wohnraummietrecht sind sie ohne Ausnahme verboten.

Häufige Fragen

Sind Verwaltungskosten in Nebenkostenabrechnungen erlaubt?

Nein. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV sind Verwaltungskosten ausdrücklich keine Betriebskosten. Das gilt für Hausverwaltungsgebühren, Buchführung, Kontoführung und alle anderen Verwaltungstätigkeiten.

Was fällt alles unter unzulässige Verwaltungskosten?

Hausverwaltungsgebühren, Buchführungskosten, Kontoführungsgebühren, Kosten für Hausbuchhaltung, Property-Management-Gebühren, WEG-Verwaltungskosten und Kosten für Mieterverwaltungssoftware.

Wie hoch sind typische Verwaltungskosten in einer Abrechnung?

Zwischen 50 und 300 € pro Jahr und Wohneinheit — je nach Größe der Verwaltung. Bei großen Wohnungskonzernen wie Vonovia oder Deutsche Wohnen oft besonders hoch.

Was wenn der Vermieter die Position anders benennt?

Häufige Tarnnamen: "Gebäudemanagement", "Facility Management", "Betriebsführungsgebühr", "Verwaltungspauschale". Der Name ändert nichts — entscheidend ist der Charakter der Leistung.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Schriftlich per Einschreiben, innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung, mit Angabe der Position, des Betrags und der Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

Weiterführende Ratgeber

BGH-Rechtsprechung: Was die Gerichte sagen

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt, dass Verwaltungskosten unter keinen Umständen auf Mieter umgelegt werden dürfen — auch dann nicht, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Solche Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam.

BGH VIII ZR 159/07Verwaltungskosten nicht umlagefähig — auch bei ausdrücklicher Vereinbarung
BGH VIII ZR 195/10Hausmeisterkosten: Aufteilungsnachweis Betriebs- vs. Reparaturanteil erforderlich
BGH VIII ZR 107/08Nachzahlungsausschluss bei Fristversäumnis des Vermieters

Laut Deutschem Mieterbund enthält jede zweite Nebenkostenabrechnung Verwaltungskosten oder ähnliche nicht umlagefähige Positionen. Der durchschnittliche Rückforderungsbetrag liegt bei 183 € pro Jahr.

Tarnnamen erkennen — so heißen Verwaltungskosten in der Abrechnung

Vermieter verschleiern Verwaltungskosten häufig unter anderen Bezeichnungen:

Hausverwaltung
Property Management
Verwaltungsgebühr
Buchführungskosten
Kontoführung
Objektverwaltung
WEG-Verwaltung
Facility Management
Betriebsführungsgebühr
Verwaltungspauschale
Gebäudemanagement
Abrechnungsservice

Alle diese Bezeichnungen sind unzulässig — unabhängig vom Wortlaut im Mietvertrag.

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