Nebenkostenabrechnung Frist abgelaufen — keine Nachzahlung mehr schulden
Nebenkostenabrechnung Frist abgelaufen? Wenn der Vermieter die 12-Monats-Frist versäumt, darfst du die Nachzahlung verweigern (§ 556 Abs. 3 BGB). So gehst du vor.
Nebenkostenabrechnung Frist abgelaufen — das sind deine Rechte nach § 556 BGB
Vermieter müssen die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter einreichen (§ 556 Abs. 3 BGB). In den meisten Mietverhältnissen gilt das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum.
Konkrete Fristen:
Entscheidend ist das Zugangsdatum — also wann der Brief beim Mieter ankam — nicht das Ausstellungsdatum der Abrechnung.
Frist verpasst: Nachforderungen ausgeschlossen
Wenn der Vermieter die Frist verpasst, gilt nach Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 107/08): Nachforderungen sind vollständig ausgeschlossen — auch wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Wichtige Ausnahme: Wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat — z.B. weil der Energieversorger selbst verspätet abgerechnet hat — kann er ausnahmsweise trotzdem Nachforderungen stellen. Diese Ausnahme muss er aber beweisen.
Dein Guthaben bleibt erhalten
Hast du zu viel Vorauszahlung geleistet und steht dir ein Guthaben zu, bleibt dein Anspruch darauf auch nach Fristablauf erhalten. Du kannst das Guthaben also weiterhin einfordern — auch wenn der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen darf.
So prüfst du die Frist
Schritt 1: Notiere oder rekonstruiere, wann du die Abrechnung erhalten hast. Bewahre Briefumschläge auf — der Poststempel ist ein wichtiger Beweis.
Schritt 2: Berechne den Fristablauf: Ende des Abrechnungszeitraums + 12 Monate.
Schritt 3: Wenn die Abrechnung nach diesem Datum zugegangen ist, lege schriftlich Widerspruch ein.
Widerspruchsmuster bei verspäteter Abrechnung
Sehr geehrte/r [Vermieter],
>
die Nebenkostenabrechnung für [Jahr] ist mir erst am [Eingangsdatum] zugegangen. Der Abrechnungszeitraum endete am 31.12.[Jahr], die gesetzliche Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB lief damit am 31.12.[Folgejahr] ab.
>
Da die Abrechnung nach Ablauf der Frist zugegangen ist, sind Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB und dem BGH-Urteil vom 05.11.2008 (VIII ZR 107/08) vollständig ausgeschlossen.
>
Ich lehne die Nachzahlung in Höhe von [Betrag] € daher ab.
>
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]
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