Reparatur vs. Betriebskosten: Was darf umgelegt werden?
Reparaturen und Instandhaltung trägt der Vermieter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV allein. Welche Grenzfälle es gibt und wie du sie erkennst.
Die Grundregel: Reparaturen trägt der Vermieter
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ist eindeutig: Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten — also Reparaturen und Wartungsarbeiten, die auf normalen Verschleiß zurückgehen — dürfen nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Das gilt für:
Was ist erlaubt: Betriebskosten vs. Instandhaltung
| Erlaubt (Betriebskosten) | Nicht erlaubt (Instandhaltung) |
|--------------------------|-------------------------------|
| Heizungswartung (Inspektion) | Reparatur der Heizungsanlage |
| Aufzugprüfung (TÜV) | Reparatur des Aufzugs |
| Gartenpflege (laufend) | Neuanlage des Gartens |
| Schornsteinreinigung | Erneuerung des Kamins |
Grauzone: Hausmeisterkosten
Hausmeister erledigen oft beides: Betriebsaufgaben (Treppenhausreinigung, Mülltonnen rausstellen) und Reparaturen (kleine Ausbesserungen). Nur der Betriebsanteil darf umgelegt werden (BGH VIII ZR 195/10).
Der Vermieter muss einen Aufteilungsnachweis erbringen. Ohne Nachweis gilt als Faustregel: 20–50% des Hausmeisterlohns können auf Reparaturen entfallen — das wäre nicht umlagefähig.
Wenn in deiner Abrechnung ein hoher Hausmeisterbetrag ohne Aufschlüsselung steht, fordere Belege an.
Vollwartungsverträge: Besondere Vorsicht
Viele Vermieter schließen "Vollwartungsverträge" für Aufzüge oder Heizungen ab, die sowohl Wartung als auch Reparaturen abdecken. Nur der Wartungsanteil darf umgelegt werden — nicht der Reparaturanteil.
Erkenne solche Verträge an Bezeichnungen wie "Vollservice", "All-inclusive-Wartung" oder sehr hohen Wartungskosten.
Widerspruchsmuster
Sehr geehrte/r [Vermieter],
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ich widerspreche der Position "[Positionsname]" in Höhe von [Betrag] €. Es handelt sich um Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht als Betriebskosten umlagefähig sind.
>
Ich bitte um Vorlage der Originalrechnung zur Prüfung sowie um Korrektur der Abrechnung.
>
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]
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