RatgeberBetriebskosten
Betriebskosten7 Min. · 22. März 2026

Reparatur vs. Betriebskosten: Was darf umgelegt werden?

Reparaturen und Instandhaltung trägt der Vermieter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV allein. Welche Grenzfälle es gibt und wie du sie erkennst.

Die Grundregel: Reparaturen trägt der Vermieter

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ist eindeutig: Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten — also Reparaturen und Wartungsarbeiten, die auf normalen Verschleiß zurückgehen — dürfen nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Das gilt für:

  • Reparatur von Heizungsanlagen, Aufzügen, Türen
  • Erneuerung von Rohren, Leitungen, Dachrinnen
  • Streichen von Fassade und Treppenhaus
  • Austausch defekter Teile jeder Art
  • Was ist erlaubt: Betriebskosten vs. Instandhaltung

    | Erlaubt (Betriebskosten) | Nicht erlaubt (Instandhaltung) |

    |--------------------------|-------------------------------|

    | Heizungswartung (Inspektion) | Reparatur der Heizungsanlage |

    | Aufzugprüfung (TÜV) | Reparatur des Aufzugs |

    | Gartenpflege (laufend) | Neuanlage des Gartens |

    | Schornsteinreinigung | Erneuerung des Kamins |

    Grauzone: Hausmeisterkosten

    Hausmeister erledigen oft beides: Betriebsaufgaben (Treppenhausreinigung, Mülltonnen rausstellen) und Reparaturen (kleine Ausbesserungen). Nur der Betriebsanteil darf umgelegt werden (BGH VIII ZR 195/10).

    Der Vermieter muss einen Aufteilungsnachweis erbringen. Ohne Nachweis gilt als Faustregel: 20–50% des Hausmeisterlohns können auf Reparaturen entfallen — das wäre nicht umlagefähig.

    Wenn in deiner Abrechnung ein hoher Hausmeisterbetrag ohne Aufschlüsselung steht, fordere Belege an.

    Vollwartungsverträge: Besondere Vorsicht

    Viele Vermieter schließen "Vollwartungsverträge" für Aufzüge oder Heizungen ab, die sowohl Wartung als auch Reparaturen abdecken. Nur der Wartungsanteil darf umgelegt werden — nicht der Reparaturanteil.

    Erkenne solche Verträge an Bezeichnungen wie "Vollservice", "All-inclusive-Wartung" oder sehr hohen Wartungskosten.

    Widerspruchsmuster

    Sehr geehrte/r [Vermieter],

    >

    ich widerspreche der Position "[Positionsname]" in Höhe von [Betrag] €. Es handelt sich um Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht als Betriebskosten umlagefähig sind.

    >

    Ich bitte um Vorlage der Originalrechnung zur Prüfung sowie um Korrektur der Abrechnung.

    >

    Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]

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