Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung: Was ist erlaubt?
Gebäude- und Haftpflichtversicherung sind als Betriebskosten umlagefähig. Aber nicht jede Versicherung darf auf Mieter umgelegt werden — hier sind die Grenzen.
Kurze Antwort: Ja — aber nur bestimmte Versicherungen
Gebäudeversicherungskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Das betrifft: Gebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel), Glasversicherung und Gebäudehaftpflichtversicherung.
Nicht umlagefähig sind hingegen:
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln — also keine überteuerten Versicherungspolicen abzuschließen und auf Mieter umzulegen. Wenn Versicherungsprämien stark über dem Marktüblichen liegen, hast du das Recht, Belege anzufordern: Belegeinsicht § 259 BGB
Richtwerte
Typisch: 0,15–0,20 €/m²/Monat. Vergleich: Betriebskostenspiegel 2026
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Häufige Fragen
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Ist die Gebäudeversicherung umlagefähig?↓
Ja. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig.
Welche Versicherungen dürfen umgelegt werden?↓
Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Sturm), Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude und Grundstück, sowie ggf. Elementarschadenversicherung.
Welche Versicherungen sind nicht umlagefähig?↓
Rechtsschutzversicherung des Vermieters, Risikolebensversicherungen, private Haftpflicht des Vermieters, Mietausfallversicherung und Vermieterrechtsschutz.
Darf der Vermieter die Mietausfallversicherung umlegen?↓
Nein. Die Mietausfallversicherung schützt ausschließlich den Vermieter vor eigenem wirtschaftlichem Risiko — sie ist nicht umlagefähig.
Was sind typische Kosten der Gebäudeversicherung?↓
Typisch: 0,15–0,20 €/m²/Monat. Deutlich höhere Werte können auf einbezogene nicht umlagefähige Versicherungen hinweisen.
Was wenn der Vermieter überteuerte Versicherungen abschließt?↓
Überhöhte Versicherungsprämien können gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Du kannst Belegeinsicht verlangen und ggf. den Marktüblichkeit-Vergleich einfordern.
Muss die Versicherung für das gesamte Gebäude gelten?↓
Ja. Nur Versicherungen die das gesamte Gebäude betreffen, dürfen anteilig auf Mieter umgelegt werden.
Kann der Vermieter mehrere Versicherungen für dasselbe Risiko umlegen?↓
Nein — das wäre Doppelabrechnung. Derselbe Schaden darf nicht durch zwei Versicherungen gedeckt und zweifach abgerechnet werden.
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