RatgeberBetriebskosten
Betriebskosten5 Min. · 30. April 2026

Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung: Was ist erlaubt?

Gebäude- und Haftpflichtversicherung sind als Betriebskosten umlagefähig. Aber nicht jede Versicherung darf auf Mieter umgelegt werden — hier sind die Grenzen.

Kurze Antwort: Ja — aber nur bestimmte Versicherungen

Gebäudeversicherungskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Das betrifft: Gebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel), Glasversicherung und Gebäudehaftpflichtversicherung.

Nicht umlagefähig sind hingegen:

  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters
  • Mietausfallversicherung (schützt den Vermieter, nicht das Gebäude)
  • Private Haftpflicht des Vermieters
  • Vermieterrechtsschutz
  • Das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln — also keine überteuerten Versicherungspolicen abzuschließen und auf Mieter umzulegen. Wenn Versicherungsprämien stark über dem Marktüblichen liegen, hast du das Recht, Belege anzufordern: Belegeinsicht § 259 BGB

    Richtwerte

    Typisch: 0,15–0,20 €/m²/Monat. Vergleich: Betriebskostenspiegel 2026

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    Ist die Gebäudeversicherung umlagefähig?

    Ja. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig.

    Welche Versicherungen dürfen umgelegt werden?

    Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Sturm), Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude und Grundstück, sowie ggf. Elementarschadenversicherung.

    Welche Versicherungen sind nicht umlagefähig?

    Rechtsschutzversicherung des Vermieters, Risikolebensversicherungen, private Haftpflicht des Vermieters, Mietausfallversicherung und Vermieterrechtsschutz.

    Darf der Vermieter die Mietausfallversicherung umlegen?

    Nein. Die Mietausfallversicherung schützt ausschließlich den Vermieter vor eigenem wirtschaftlichem Risiko — sie ist nicht umlagefähig.

    Was sind typische Kosten der Gebäudeversicherung?

    Typisch: 0,15–0,20 €/m²/Monat. Deutlich höhere Werte können auf einbezogene nicht umlagefähige Versicherungen hinweisen.

    Was wenn der Vermieter überteuerte Versicherungen abschließt?

    Überhöhte Versicherungsprämien können gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Du kannst Belegeinsicht verlangen und ggf. den Marktüblichkeit-Vergleich einfordern.

    Muss die Versicherung für das gesamte Gebäude gelten?

    Ja. Nur Versicherungen die das gesamte Gebäude betreffen, dürfen anteilig auf Mieter umgelegt werden.

    Kann der Vermieter mehrere Versicherungen für dasselbe Risiko umlegen?

    Nein — das wäre Doppelabrechnung. Derselbe Schaden darf nicht durch zwei Versicherungen gedeckt und zweifach abgerechnet werden.

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