Nebenkostenabrechnung nach Auszug: Muss ich noch zahlen?
Nach dem Auszug kommt oft noch eine Nachzahlung. Was ist rechtlich geschuldet, wie lange kann der Vermieter Ansprüche stellen — und wie prüfst du die Abrechnung?
Die Situation: Abrechnung nach dem Auszug
Du bist aus deiner Wohnung ausgezogen — und Monate später flattert noch eine Nebenkostenabrechnung ins Haus. Bist du noch zur Zahlung verpflichtet?
Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon — aber mit wichtigen Einschränkungen.
Anspruch des Vermieters verjährt nach 3 Jahren
Dein ehemaliger Vermieter hat 3 Jahre Zeit, um die Betriebskosten abzurechnen und Nachforderungen zu stellen. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
Aber: Die 12-monatige Abrechnungsfrist nach § 556 BGB gilt weiterhin. Wenn der Vermieter diese verpasst hat, sind Nachforderungen ausgeschlossen — unabhängig von der längeren Verjährungsfrist.
Anteilige Abrechnung bei unterjährigem Auszug
Wenn du im Laufe des Jahres ausgezogen bist, darf der Vermieter nur die Kosten für den Zeitraum deiner Nutzung abrechnen. Das gilt auch für Betriebskosten, die erst am Jahresende fällig wurden.
Beispiel: Du bist am 30. Juni ausgezogen. Dein Anteil an den Jahreskosten beträgt maximal 6/12 (6 Monate) — plus eine anteilige Heizkostenabrechnung nach tatsächlichem Verbrauch.
Was du nach dem Auszug tun solltest
Schritt 1: Hinterlasse dem Vermieter deine neue Adresse — du hast eine gesetzliche Mitwirkungspflicht.
Schritt 2: Fordere die Abschlussabrechnung aktiv an, wenn sie nicht kommt. So beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Schritt 3: Prüfe die Abrechnung genau — gerade bei Auszug werden Fehler häufig nicht bemerkt.
Prüfpunkte bei der Auszugsabrechnung
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